News - Detailansicht
24.02.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Ab 16. März 2022 gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für die Beschäftigten in Medizin- und Pflegeeinrichtungen. Alle Beschäftigten, die dort regelmäßig tätig sind, müssen bis zum 15. März einen Nachweis über ihre vollständige Immunisierung gegen das Coronavirus (COVID-19) erbringen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) weist in einem entsprechenden Erlass u.a. darauf hin, dass § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das die Impfpflicht regelt, Personen sämtlicher Beschäftigungsformen erfasst. Die Art der Beschäftigung ist ohne Bedeutung.

Alle Personen, dazu gehören auch Handwerker, die in einer der genannten Einrichtungen wie Krankenhäuser, Rehabilitations-/Pflege-/Betreuungseinrichtungen, Arzt-Praxen sowie Praxen für sonstige medizinische Heilberufe etc. regelmäßig tätig sind, gehören dazu.

Zur Definition, ob eine Person von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen ist, heißt es in der Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit:

Ob eine in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Person unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen COVID-19 fällt, hängt davon ab, ob diese Person in der betroffenen Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig wird. Dabei dürfte es erforderlich sein, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig ist.

Dies bedeutet, dass insbesondere folgende Personen der Nachweispflicht unterfallen:

  • (externe) Handwerker, die regelmäßig tätig sind, insbesondere Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechnik und medizinische Fußpflege, aber auch Personen, die regelmäßig Reparaturen im Gebäude durchführen.
  • etc.

Von der Nachweispflicht ausgenommen sind Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z. B. Bauarbeiter). Auch Handwerker, die einmalig/nicht regelmäßig dort arbeiten, sind von der Impfpflicht ausgenommen.

Datenschutz: Das Krankenhaus oder die Praxis darf nur Daten speichern, die unbedingt erforderlich sind. Das dürfte der Name des Mitarbeiters, der Status (geimpft/genesen) und das Ablaufdatum oder das Datum der Impfung, aus dem das Ablaufdatum errechnet werden kann, sein. Gibt der Betrieb diese Informationen selbst gesammelt weiter, sollte er sich vom Krankenhaus bestätigen lassen, dass keine weiteren Daten erfasst werden und den Mitarbeiter über diese Datenweitergabe informieren. Muss jeder Mitarbeiter selbst beim Krankenhaus oder in der Praxis die Nachweise vorlegen, entfällt diese Verpflichtung.

Quelle: FEH NRW

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: info@kh-wfs.de oder rufen Sie uns an: (02 71) 23 50-0