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15.12.2020

Neue Coronaschutzverordnung - relevante Aspekte für E-Handwerke

Die Coronaschutzverordnung vom 14. Dezember gilt bis zunächst 10. Januar 2021. Für die Elektrohandwerke beinhaltet diese unter anderem nachfolgende relevante Regelungen. Bitte achten Sie zusätzlich auf eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung in Hinblick auf Infektionsgefahr und geeignete Gegenmaßnahmen.

Abstands- und Maskenregelungen

  • Im Betrieb oder auf Baustellen ist immer eine Maske zu tragen, wenn ein Abstand von 1,5 m zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann; das gilt insbesondere auch im Firmenfahrzeug (außer für den Fahrer).
  • Eine Maske ist ebenfalls zu tragen in Ladengeschäften oder Büros, die für Kunden bzw. Besucher zugänglich sind, sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Zuwegen.
  • Inhaber und Mitarbeiter des Betriebs können auf die Maske verzichten, wenn stattdessen eine gleich wirksame Schutzmaßnahme (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) besteht. Dies umfasst nicht Kopfbedeckungen mit Plexiglasvisier.
  • Kunden, die sich nicht an die Maskenpflicht halten und kein Attest vorweisen können, welches sie von der Maskenpflicht befreit, dürfen nicht bedient werden.

Ladengeschäfte

  • Der Verkauf über Ladengeschäfte ist für Handwerker zwar erlaubt, allerdings nur sehr eingeschränkt:
    • Waren dürfen dort lediglich verkauft werden, wenn sie mit einer handwerklichen Leistung oder Dienstleistung verbunden sind. Ein Herd, den der Handwerker beim Kunden anschließt, dürfte in seinem Ladenlokal verkauft werden, ein steckerfertiger Kühlschrank hingegen nicht.
    • Außerdem ist der Verkauf in der Form erlaubt, dass auf Bestellung per Telefon/Mail hin geliefert oder die Ware zur Abholung bereitgestellt wird. In letzterem Fall muss die Übergabe kontaktfrei erfolgen können.
    • Beim Verkauf im Geschäftslokal steht die direkte Beziehung zur Handwerkerleistung im Vordergrund. Ladengeschäfte von Handwerkern zählen außerdem nicht zu den in § 11 Coronaschutzverordnung genannten Einrichtungen, deren Betrieb zulässig ist. Deshalb könnten Ordnungsbehörden das „Stöbern“ im Ladengeschäft durch die Kunden als Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung ansehen. Beschränken Sie sich daher möglichst darauf, Kunden ausschließlich im Rahmen von Beratungsgesprächen über Handwerksleistungen im Ladengeschäft zu empfangen.
  • In Ladengeschäften gelten außerdem weiterhin die Hygieneanforderungen, z. B. die Schaffung der Möglichkeit der Handhygiene (Hände waschen oder Desinfizieren), Reinigungs-, Desinfektions- und Lüftungspflichten, sowie die Pflicht, eine gut sichtbare und verständliche Information zum infektionsschutzgerechten Verhalten anzubringen. Es ist nur ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche erlaubt.

Materialeinkauf

  • Im Einkauf gilt für Handwerker, dass der Großhandel geöffnet bleiben darf. Wenn mal spontan auf der Baustelle ein paar Schrauben fehlen: Auch Baumärkte dürfen öffnen, aber ausschließlich für gewerbliche Kunden.


Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.feh-nrw.de/aktuelles/corona.

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